AGB – FASSUNG 2023

Für Kunden aus Industrie, Handwerk, Gewerbe und öffentlicher Verwaltung

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB) ist. Ergänzend gelten die Allgemeinen Bedingungen für Verträge mit Montageleistungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir, auch soweit uns diese vorgelegt wurden, nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse.
2. Der Kunde erkennt durch die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen die Verbindlichkeit unserer Geschäftsbedingungen an. Im Übrigen sind alle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden zu verschriftlichen, soweit sie von unseren Geschäftsbedingungen abweichen. Für die Wahrung der Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt E-Mail, Fax o.dgl.

 

§ 2 Angebote, Zustandekommen des Vertrages

1. Der Katalog, auch auf Datenträgern und in elektronischen Medien, und sonstige Werbeaussendungen sind für uns freibleibend. Sie stellen kein für uns bindendes Angebot dar, wir übernehmen damit kein Beschaffungsrisiko. Wir behalten uns vor, auch während der Gültigkeitsdauer des Kataloges Produkte aus dem Programm zu nehmen bzw. zu ersetzen, Preise und sonstige Bedingungen zu ändern sowie Produkteigenschaften zu ändern.
2. Die in Katalogen, auf Datenträgern, in elektronischen Medien, und sonstigen Werbeaussendungen enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstigen technischen Daten sowie in Bezug genommenen E-, DIN- , VDE-Normen oder -Daten stellen keine Garantien (Zusicherungen), sondern lediglich Beschaffenheitsangaben dar, die bis zum Zustandekommen des Vertrages jederzeit berichtigt werden können. In Angeboten enthaltene technische Angaben stellen nur dann Garantien dar, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet werden, im Übrigen lediglich Beschaffenheitsangaben. Im Übrigen verweisen wir auf § 8 Ziff. 4 und § 9.
3. An Katalogen, auch auf Datenträgern und in elektronischen Medien, und sonstigen Verkaufsunterlagen behalten wir uns das gesetzliche Urheberrecht und (außer an sonstigen Werbeaussendungen) auch das Eigentum vor; sie dürfen (außer sonstige Werbeaussendungen) Dritten nicht überlassen werden. Sämtliche Arten einer Nutzung der genannten Unterlagen, insbesondere von darin enthaltenen Zeichnungen, Designs und Logos, bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.
4. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung des Kunden ist für diesen ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Bestellung durch Auftragsbestätigung in Textform annehmen oder dadurch, dass wir dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Ist eine abweichende schriftliche Preisvereinbarung nicht getroffen, so gelten die im e-Shop angegebenen Nettopreise in Euro zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Bestellung. Kataloge und Preise können in unserem e-Shop eingesehen oder über uns kostenfrei angefordert werden.
2. Bei Artikeln mit von uns in Klammern () gesetzten Preisen behalten wir uns die Rückfrage beim Hersteller bezüglich der Preise und sonstigen Bedingungen für eine aktuelle Bestellung des Kunden vor. Wir werden eine entsprechende Anfrage des Kunden unverzüglich bearbeiten und beantworten. Mit der Antwort werden wir dem Kunden mitteilen, ob er direkt von uns oder vom Hersteller (ggf. über uns als Vertreter) und ggf. zu welchen Preisen und sonstigen Bedingungen er beliefert werden kann.
3. Innerhalb Deutschlands liefern wir ab einem Auftragswert von € 150,- netto frei Haus, einschl. Verpackung. Ausgenommen sind diejenigen Lieferungen und Leistungen, die auf der jeweiligen Katalogseite mit dem Vermerk „unfrei“ versehen sind, wie z.B. Mess- u. Kontrollplatten. Für Kleinaufträge unter € 150,- netto berechnen wir für Bearbeitung, Porto und Verpackung einen Zuschlag von € 9,90 zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Bei Abnahme unter einer Verpackungseinheit verrechnen wir einen Zuschlag von 20 % zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer auf den Netto-Bestellwert für den entstandenen Mehraufwand. Bei Lieferungen ins Ausland werden die uns entstehenden Versandkosten unabhängig vom Bestellwert in vollem Umfang dem Kunden belastet. Für Express-Zustellungen am nächsten Arbeitstag berechnen wir als Zuschläge € 16,- (Lieferung bis 12 Uhr), € 27,- (Lieferung bis 9 Uhr oder am Samstag).
4. Unsere Rechnungen sind, sofern keine gesonderten schriftlichen Vereinbarungen bestehen, 30 Tage nach Rechnungsausstellung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum gewähren wir ab einem Netto-Bestellwert von mindestens € 25,- 2 % Skonto. Schecks und Zahlungsanweisungen werden von uns nur erfüllungshalber angenommen. Zahlung gilt erst als erfolgt mit Gutschrift auf unserem Konto. Wechsel nehmen wir nicht in Zahlung.
5. Ab dem 31. Tag ab Zugang unserer Rechnungen können wir Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. verlangen. Daneben können wir nach Verzugseintritt bei einer Entgeltforderung gegen einen Unternehmer gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugskostenpauschale in Höhe von € 40,- geltend machen; die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Gegenüber allen Kunden gilt jedenfalls der gesetzliche Verzugszins, gegenüber kaufmännischen Kunden bleibt auch die Geltendmachung von Fälligkeitszins unberührt. In jedem Falle sind wir berechtigt, einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
6. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden bestehen nur für Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis. Gegenrechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt.
8. Wir behalten uns bei Zahlungsverzug des Kunden vor, die Auftragsabwicklung gegen Nachnahme oder Vorauskasse vorzunehmen.
9. Bei Falschbestellung berechnen wir 5% vom Netto-Preis als Rücknahme-/Bearbeitungsgebühr, jedoch mindestens € 10,-. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass uns hierdurch ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 4 Lieferzeit, Entgegennahme der Ware, Liefer- und Annahmeverzug

1. Wir können, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang vornehmen.
2. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Einhaltung von Lieferfristen steht, wenn wir den Abschluss eines entsprechenden Deckungsgeschäfts mit unseren Lieferanten nachweisen und des Weiteren nachweisen, dass dieser einen mit uns vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten hat, unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir unverzüglich mit. In jedem Fall setzt die Einhaltung der Lieferzeit die endgültige Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten, ggf. die rechtzeitige Beibringung der vom Kunden mitzuteilenden Angaben und zu erklärenden Freigaben, soweit vereinbart auch den Eingang der Anzahlung voraus.
3. Bei einem Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Kunde infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. Im Fall des Lieferverzugs kann der Kunde Ersatz seines Verzugsschadens nach Maßgabe von § 11 verlangen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Wir sind berechtigt, solchen Schadensersatz als Pauschale i. H. v. 0,5 %/Kalenderwoche, maximal 5 % bzw. 10 % für den Fall der endgültigen Nichtabnahme, jeweils vom Netto-Kaufpreis und beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

 

§ 5 Gefahrenübergang, Versand

1. Die Ware wird, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, auf Verlangen des Kunden an die von diesem gewünschte Lieferadresse versandt (Versendungskauf gem. § 447 BGB). Die Gefahr geht, auch bei Versendung von einem Lager und im Fall eines Streckengeschäftes bei Versendung ab Lager unseres Vorlieferanten auf den Kunden über, sobald die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde. Auf Wunsch des Kunden schließen wir auf seine Kosten eine Transportversicherung ab.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte nach § 8 entgegenzunehmen.

 

§ 6 Exportbestimmungen, Geheimhaltung

1. Wir behalten uns die Prüfung exportrechtlicher Bestimmungen vor und liefern vorbehaltlich einer etwa erforderlichen behördlichen Genehmigung (z.B. einer Ausfuhrgenehmigung). Wir werden hierzu alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine etwa erforderliche behördliche Genehmigung zu beschaffen. Eine Garantie, dass uns die erforderliche behördliche Genehmigung erteilt wird, übernehmen wir jedoch nicht. Der Kunde verpflichtet sich, uns bei der Beschaffung einer solchen zu unterstützen und uns erforderliche Dokumente und Informationen in angemessenem Zeitraum zur Verfügung zu stellen.
2. Sollten uns die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht innerhalb angemessener Zeit, längstens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss dieses Vertrages erteilt werden oder beschafft uns der Kunde auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen nicht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wurden im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und auf Wunsch des Kunden bereits Leistungen unsererseits getätigt, so behalten wir einen Anspruch auf anteilige Vergütung.
3. Für den Fall, dass die erforderliche Genehmigung, wie vorab beschrieben, nicht erteilt wird, ist ein Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ausgeschlossen, es sei denn, die jeweilige Partei, gegen die ein solcher Anspruch geltend gemacht wird, hat die Nichterteilung der Genehmigung zu vertreten. § 6 Ziff. 5 Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend.
4. Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Kunden.
5. Der Kunde verpflichtet sich, vor dem Export der durch uns direkt oder indirekt gelieferten Güter alle erforderlichen Prüfmaßnahmen (Sanktionslisten, Endverwendung, Embargobestimmungen, etc.) zur Einhaltung der nationalen, internationalen und insbesondere US-(Re-) Exportkontrollvorschriften vorzunehmen und bei Bedarf die entsprechenden Genehmigungen bei den zuständigen Behörden auf seine Kosten selbst einzuholen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Waren zurückzugeben oder Schadenersatz zu verlangen, wenn ihm eine Exportgenehmigung behördlich verweigert wird. Bei Kenntnis über die Endverwendung im Bereich „ABC-Waffen“ sowie Trägertechnologie ist die Weitergabe unserer Waren generell untersagt.
6. Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm anlässlich der Geschäftsbeziehung von uns übermittelten oder ihm bekannt werdenden Informationen, die als Geschäftsgeheimnisse nach dem GeschGehG geschützt sind oder sonst ihrer Natur nach als geheimhaltungsbedürftig anzusehen sind, nicht für andere Zwecke zu verwenden, anderen zu überlassen oder zugänglich zu machen, es sei denn, wir haben dazu zuvor unsere schriftliche Zustimmung erteilt oder die Handlung ist nach anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässig oder aufgrund nicht abwendbarer gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem Liefervertrag und aller unserer Forderungen aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung und zwar einschl. angefallener Kosten und Zinsen.
2. Einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Kunden stimmen wir bis auf Widerruf zu. Die Waren dürfen vom Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden. Forderungen des Kunden gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt uns der Kunde hiermit im Voraus ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. § 7 Ziff. 5 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. Auch diese Forderungen darf der Kunde weder verpfänden noch sicherheitshalber übertragen.
3. Sobald und soweit der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
4. Der Kunde hat uns bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Pfändungsgläubiger von dem bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Eine Sicherungsübereignung und die Übertragung oder Verpfändung des Anwartschaftsrechts ist unzulässig.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Nehmen wir Waren von Kunden zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar und wir können diese durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten, wenn wir den Verkauf mit angemessener Frist angedroht haben. Den Verwertungserlös, abzüglich angemessener Verwertungskosten, werden wir auf die Verbindlichkeiten des Kunden anrechnen.
6. Sind wir zum Rücktritt und zur Warenrücknahme berechtigt, so ist der Kunde verpflichtet, einem unserer Mitarbeiter die Inventarisierung der vorhandenen Vorbehaltsware zu gestatten.
7. Der Kunde ist, solange sie unser Eigentum ist, verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Er hat sie insbesondere zum Neuwert gegen Gefahren durch Beschädigung oder Zerstörung infolge von Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.

 

§ 8 Mängelgewährleistung

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b BGB). Die nachfolgenden Bestimmungen über die Mängelgewährleistung gelten nur für neu hergestellte Sachen. Gebrauchte Sachen werden verkauft wie sie liegen und stehen. Soweit für gebrauchte Sachen dennoch unsere Mängelhaftung besteht (z.B. bei gesonderter Vereinbarung oder in Fällen, in denen wir an den gebrauchten Sachen Veränderungen vorgenommen haben), gelten die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend.
2. Die Gewährleistungsansprüche von Kaufleuten im Sinne des Handelsrechts setzen voraus, dass diese ihren Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB entsprochen haben. Nicht-kaufmännische Kunden müssen die gelieferte Ware, sobald als möglich nach ihrem Eintreffen auf Sachmängel, Falschlieferung und Mengenfehler untersuchen. Nicht-kaufmännische Kunden müssen offensichtliche Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenfehler innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen der Ware in Textform uns gegenüber rügen. Für die Einhaltung der Frist genügt die Absendung der Rüge.
3. Ist die Kaufsache mangelhaft, so steht das Wahlrecht, ob wir als Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen, uns zu. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu belassen. Erst wenn die Nacherfüllung durch uns fehlgeschlagen oder von uns unberechtigterweise verweigert bzw. eine Nacherfüllungsfrist nicht eingehalten worden ist, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Unser Recht zur Verweigerung einer Nacherfüllung besteht im gesetzlichen Umfang. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als erkennbar unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
4. Die subjektiven und objektiven Anforderungen an die Ware richten sich nach den darüber getroffenen Vereinbarungen (z.B. in Produktbeschreibungen, auch des Herstellers, die dem Kunden vor der Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden). Besondere objektive Anforderungen der Ware, welche über die Eignung für die gewöhnliche Verwendung hinausgeht oder von ihr abweicht, oder eine Beschaffenheit, die nicht bei Waren der gleichen Art üblich ist, kann der Kunde nur erwarten, wenn sich dies aus einer entsprechenden Vereinbarung ergibt. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. Wir stehen dem Kunden nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung unserer Waren zur Verfügung. Über die Bestimmungen vorstehender Ziff. 3 hinausgehend haften wir jedoch für Auskunft und Rat nur dann, wenn ein gesonderter Beratungsvertrag abgeschlossen wird oder für solche Leistungen ein über den Kaufpreis der Ware hinausgehendes Entgelt vereinbart worden ist.
5. Die Frist für die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln beträgt bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, 5 Jahre, im Übrigen ein Jahr, gerechnet ab der Ablieferung der Ware. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt, wenn ein Mangel von uns arglistig verschwiegen wurde, ein Fall des Lieferantenregresses (§ 445b BGB) oder eines dinglichen Herausgabeanspruchs eines Dritten (§ 438 I Nr. 1 BGB) vorliegt sowie in den Fällen gem. § 11 Ziff. 2.
6. Soweit wir im Katalog (insbesondere bei Elektro-Werkzeugen) auf besondere Gewährleistungsregelungen und –fristen der Hersteller hinweisen, gelten vorrangig diese Bedingungen auch im Verhältnis zu unseren Kunden. Garantien der Hersteller übernehmen wir allerdings nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist.
7. Werden die dem Liefergegenstand von der Hersteller- oder Lieferfirma beigefügten Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung, soweit diese Umstände nicht ohne Einfluss auf das Entstehen eines Sachmangels waren.
8. Sollte ein von uns gelieferter Gegenstand mit einem Rechtsmangel behaftet sein, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer gleichwertigen und zum vergleichbaren Gebrauch geeigneten Ersatzsache zu beseitigen oder den Rechtsmangel durch Einigung mit einem berechtigten Dritten zu beheben.
9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
10. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

§ 9 Garantieerklärung

Wir gewähren auf Material und Herstellung der Garant-Produkte und Garant Betriebseinrichtungs-Produkte eine Garantie von 10 Jahren. Die Garantie gilt weltweit. Die Frist für die Berechnung der Garantiedauer beginnt mit Rechnungsdatum. Wir gewähren für Mängel, die während der Garantiezeit auftreten, im Rahmen der Garantie neben der Übernahme der Versandkosten eine der folgenden Leistungen nach seiner Wahl:
• Erstattung des Kaufpreises oder
• kostenfreie Reparatur des Produktes oder
• kostenfreier Austausch gegen ein gleichwertiges Produkt.
Ausgenommen von der Garantie sind Schäden durch regulären Verschleiß der Produkte durch mechanische Beanspruchung sowie Beschädigung oder Zerstörung durch unsachgemäße Verwendung oder Überlastung der Produkte. Die Garantie erstreckt sich ferner auch nicht auf ESD-Produkte, elektronische Bauteile und Betriebseinrichtungen, die in Containern montiert werden. Die Haftung aus der Garantie ist für Schadensersatzansprüche einschließlich Folgeansprüche ausgeschlossen. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht wird durch die Garantie nicht eingeschränkt. Im Garantiefall wenden Sie sich bitte unverzüglich und schriftlich an uns. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist die Einsendung des Produktes unter Beifügung einer Rechnungskopie.

 

§ 10 Elektrogesetz (ElektroG)

1. Wir verpflichten uns, soweit das ElektroG auf unsere Produkte Anwendung findet, eine vorgeschriebene Anmeldung der Produkte nach den Richtlinien der Europäischen Union in den Ländern durchzuführen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die von uns gelieferten Elektro- und Elektronikgeräte nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten an uns zurückzusenden. Wir werden die Geräte entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß entsorgen bzw. wiederverwerten.
3. Der Kunde verpflichtet sich, die Geräte bei Nutzungsbeendigung nicht an private Haushalte, insbesondere nicht an Mitarbeiter, zu verkaufen oder zu verschenken.
4. Bei einer Weitergabe der Geräte durch den Kunden an gewerbliche Nutzer stellt der Kunde sicher, dass mit dem jeweiligen Unternehmen eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird, so dass die Geräte am Ende der Nutzungsdauer entsprechend Ziff. 2 an uns zurückgegeben werden.

 

§ 11 Rückverfolgbarkeit

Sofern der Kunde die von uns gelieferte Ware an Dritte weitergibt, wird er durch geeignete Maßnahmen die Rückverfolgbarkeit der Ware sicherstellen. Er wird also insbesondere sicherstellen, dass im Falle einer aus produkthaftungsrechtlichen Gründen notwendig werdenden Maßnahme (z.B. Produktrückruf, Produktwarnung) die gelieferte Ware aufgefunden und deren letzter Käufer von solchen Maßnahmen unverzüglich erreicht werden kann. Sofern der Kunde die von uns gelieferte Ware nicht an Dritte weitergibt, sondern in seinem Betrieb nutzt / verbraucht, wird er ebenfalls sicherstellen, dass im Falle einer notwendigen Maßnahme gem. Satz 2 noch auf Lager oder in Gebrauch befindliche Ware aufgefunden werden kann.

 

§ 12 Haftung

1. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit aufgrund einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In dem Umfang, in dem wir eine Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch aufgrund und im Umfang dieser Garantie. Für Schäden, die nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings aus der Garantie i. ü. nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Garantie erfasst ist.
3. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) betrifft. Wir haften jedoch in diesen Fällen nur für vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden.
4. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung wegen Verzuges. Verschuldensunabhängige Haftung nach gesetzlichen Bestimmungen bleibt in jedem Fall unberührt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
6. Soweit unsere Produkte Sicherheitsbestimmungen einzuhalten haben, gelten die in Deutschland gültigen Bestimmungen; bei Verbringung der Ware ins Ausland durch den Kunden haften wir für Nichteinhaltung dort geltender Bestimmungen nicht; hierfür ist der Kunde verantwortlich.

 

§ 13 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Als Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und als ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsrechts, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten gilt unser in unserer Angebots- bzw. Annahmeerklärung ausgewiesene Geschäftssitz. Letzteres gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohn- / Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsvorschriften. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Stand: 2023

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